







1 GELTUNGSBEREICH, FORM, RANGFOLGE
1.1
Diese AGB gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen zwischen der CERTANIA Industrial Analytics GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin oder „AN“) und dem Auftraggeber/ Käufer (nachfolgend „AG“), sofern dieser Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, die AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Rechtshandlungen per E-Mail genügen der Textform. Dies gilt auch dann, wenn die AN in Kenntnis entgegenstehender AGB die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt) bedürfen der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
1.4
Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenverträge, Handelsvertreterabreden) haben Vorrang vor einer abweichenden Bestimmung aus diesen AGB.
1.5
Die Allgemeinen Bedingungen (Teil A) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, die Besonderen Bedingungen (Teile B, C oder D) in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich der entsprechenden Beauftragung durch AG. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) und den Besonderen Bedingungen (Teile B, C oder D) gehen die Besonderen Bedingungen den Allgemeinen Bestimmungen vor, sofern sie eine speziellere Regelung für die jeweilige Leistungsart enthalten.
2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS UND LEISTUNGSERBRINGUNG
2.1
Angebote der AN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für technische Beschreibungen und Prospektangaben. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der AN (Textform genügt) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Sofern eine Bestellung des AG als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren ist, ist die AN berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält sich die AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3
Die AN ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) erbringen zu lassen, sofern berechtigte Interessen des AG (z. B. Geheimhaltung, Zertifizierungsvorgaben) nicht entgegenstehen.
2.4
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der Prüfobjekte oder Ergebnisse bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.
3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN, GEFAHRSTOFFE UND EXPORTKONTROLLE
3.1
Der AG trägt die Verantwortung für die Sicherheit der angelieferten Proben. Er hat die AN vor Versand in Textform auf alle Gefahren (z. B. Gefahrgut, Strahlung, Explosivstoffe, toxische Substanzen, Lithium-Ionen-Akkus) hinzuweisen, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter beizufügen und für eine gesetzeskonforme Verpackung und Kennzeichnung zu sorgen.
3.2
Verletzt der AG diese Hinweispflichten schuldhaft, stellt er die AN von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt alle entstehenden Schäden und Mehraufwendungen (z. B. Dekontamination, Entsorgung, medizinische Behandlung von Mitarbeitern).
3.3
Der AG versichert, dass die Prüfobjekte und Daten keinen Beschränkungen der Exportkontrolle (z. B. Kriegswaffenkontrolle, EU-Dual-Use-VO) unterliegen, die einer Bearbeitung entgegenstehen. Sollten solche Beschränkungen bestehen, hat der AG dies der AN zwingend vor Auftragserteilung in Textform anzuzeigen.
4 TERMINE UND HÖHERE GEWALT
4.1
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden. Ansonsten gelten sie als annähernd vereinbart („ca.-Fristen“).
4.2
Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des AG voraus (z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, mangelfreien Proben). Verzögerungen durch den AG verlängern die Leistungsfristen der AN entsprechend.
4.3
Gerät die AN in Lieferverzug, bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind jedoch der Höhe nach gemäß Ziffer 6 (Haftung) dieser AGB begrenzt. Ein pauschalierter Verzugsschaden ist ausgeschlossen.
4.4
Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Energie-, Rohstoff- oder Arbeitskräftemangel sowie Epidemien/Pandemien verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer Anlaufzeit.
5 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, GEGENRECHTE
5.1
Es gelten die Preise gemäß Auftragsbestätigung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Fallen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben (insbesondere Zölle, Währungsausgleich) an, ist die AN berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
5.2
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf gerät der AG automatisch in Verzug. Es gelten die Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Rechnungen können nach Wahl der AN per Briefpost oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail, als PDF oder im Format XRechnung) übermittelt werden. Der AG stimmt der elektronischen Rechnungsübermittlung zu.
5.3
Gerät der AG in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist die AN berechtigt, die Leistung (insbesondere die Aushändigung von Prüfberichten, Gutachten und Zertifikaten) zurückzuhalten. Das Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auch auf übergebene Proben und Unterlagen. Das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) sowie das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) bleiben unberührt. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist die AN ferner berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
5.4
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten ist die AN berechtigt und verpflichtet, die Vergütung entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen oder Kostensenkungen (insb. Personal-, Energie- und Materialkosten) anzupassen. Die Anpassung ist dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
5.5
Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Gegenforderung des AG aus demselben Vertragsverhältnis resultiert wie die Forderung der AN (Konnexität).
5.6
Der AG ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung der AN in Textform an Dritte abzutreten. Die AN wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Regelung des § 354a HGB (Abtretung von Geldforderungen) bleibt hiervon unberührt.
6 HAFTUNG UND VERJÄHRUNG
6.1
Die AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftungshöchstsumme für alle Schäden aus einem Auftrag beträgt pauschal 100.000 €.
6.3
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist im Übrigen – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden, sofern diese nicht aus der Verletzung einer Kardinalpflicht resultieren.
6.4
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Fristverkürzung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AN.
6.5
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregeln gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der AN.
7 VERTRAULICHKEIT UND GEHEIMHALTUNG
7.1
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten, als vertraulich gekennzeichneten oder aufgrund ihrer Natur erkennbar vertraulichen Informationen (z. B. technische Daten, Messergebnisse, Proben, Konstruktionspläne, Geschäftsprozesse) – nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ – streng vertraulich zu behandeln. Sie werden diese Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks nutzen und angemessene Sicherungsmaßnahmen (mindestens nach dem Standard des Geschäftsgeheimnisgesetzes) ergreifen, um sie vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7.2
Keine Vertraulichen Informationen sind solche, die (a) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren, (b) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden, (c) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder (d) von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden.
7.3
Die AN ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an verbundene Unternehmen oder Unterauftragnehmer weiterzugeben, sofern diese gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet wurden und die Weitergabe zur Auftragserfüllung erforderlich ist (Need-to-know-Prinzip).
7.4
Soweit die AN gesetzlich oder behördlich zur Offenlegung verpflichtet ist, wird sie den AG – soweit zulässig – vorab informieren, damit dieser gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen kann.
7.5
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt ab Kenntniserlangung und besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort. Gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben hiervon unberührt.
7.6
Die AN behält sich an ihren Angeboten, Methoden, Prüfverfahren und interner Software alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Analyse dieser Gegenstände durch „Reverse Engineering“ ist dem AG untersagt.
8 DATENSCHUTZ
Die AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG (insb. Kontaktdaten der Ansprechpartner) ausschließlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung und zur Pflege der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. 8.2 Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie zu den Rechten der Betroffenen sind in der Datenschutzerklärung der AN enthalten, die auf der Website der AN jederzeit abrufbar ist.
9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss der auf das UN-Kaufrecht verweisenden Normen des deutschen internationalen Privatrechts.
9.2
Erfüllungsort ist Zorneding. Gerichtsstand ist am Geschäftssitz von AN, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AN ist jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.
9.3
Bei Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgebend.
9.4
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke in der Vereinbarung befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sind die Parteien bemüht, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, und im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
1 LEISTUNGSUMFANG UND ENTSCHEIDUNGSREGELN (KONFORMITÄTSBEWERTUNG)
1.1
Die AN schuldet die fachgerechte Durchführung der Prüfungen nach den anerkannten Regeln der Technik (insb. DIN EN ISO/IEC 17025). Ein bestimmtes wirtschaftliches oder technisches Ergebnis (z. B. eine positive Prüfung) wird nicht geschuldet.
1.2
Soweit der AG eine Konformitätsaussage („Bestanden“ / „Nicht bestanden“ bzw. „Pass“ / „Fail“) beauftragt, wendet die AN zur Bewertung folgende Entscheidungsregel an, sofern nicht gesetzlich oder normativ zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist:
– Standardregel (Shared Risk): Die Anforderung gilt als erfüllt („Bestanden“), wenn der ermittelte Messwert innerhalb der vorgegebenen Toleranzgrenzen liegt. Eine gesonderte Berücksichtigung der Messunsicherheit (z. B. durch Sicherheitsabstände zu den Grenzwerten) findet nicht statt (sog. „Einfache Akzeptanz“ gemäß ILAC-G8). Das Risiko, dass ein Messergebnis aufgrund der Messunsicherheit statistisch gesehen knapp außerhalb der Toleranz liegen könnte, tragen AN und AG jeweils zur Hälfte („Shared Risk“).
– Ausnahme Medizintechnik/Spezialanforderungen: Sofern der AG explizit Prüfungen nach strengeren Vorgaben (z. B. Medizintechnik, Luftfahrt) beauftragt hat, die eine Berücksichtigung der Messunsicherheit (z. B. Guarded Acceptance) verlangen, wird die AN dies im Prüfbericht entsprechend kennzeichnen und anwenden.
1.3
Übermittelt der AG keine Grenzwerte oder Spezifikationen, führt die AN lediglich die Messung durch und teilt die Messwerte inklusive der erweiterten Messunsicherheit (k=2) mit, ohne eine Konformitätsbewertung vorzunehmen.
1.4
Macht der AG von seinem Kündigungsrecht gemäß § 648 S. 1 BGB Gebrauch, so steht der AN für die noch nicht erbrachten Leistungen eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zu, sofern der AG nicht nachweist, dass die ersparten Aufwendungen höher sind oder die AN den Auftrag anderweitig hätte füllen können (§ 648 S. 2, 3 BGB).
2 UMGANG MIT PRÜFOBJEKTEN, ENTSORGUNG, GEFAHRÜBERGANG
2.1
Die Anlieferung von Prüfobjekten erfolgt auf Gefahr und Kosten des AG.
2.2
Für die Aufbewahrung bei zerstörender Prüfung gilt:
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, bewahrt die AN Prüfobjekte und Probenreste für die Dauer von 5 Werktagen nach Berichterstellung auf. Nach Ablauf dieser Frist werden die Proben auf Kosten des AG fachgerecht entsorgt (verschrottet).
Berichte, Protokolle und Rohdaten werden für 5 Jahre archiviert, soweit gesetzliche Vorschriften (z. B. im Bereich Medizintechnik gemäß Ziff. 6) keine längeren Fristen vorsehen.
Das Eigentum an den Probenresten sowie an durch die Prüfung entstandenem Abfall (Schrott, Reste) verbleibt bis zur endgültigen Vernichtung beim AG. Die AN übernimmt die fachgerechte Entsorgung lediglich als Dienstleistung im Auftrag des AG. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Kosten für eine übliche Entsorgung in der Vergütung enthalten; Kosten für die Entsorgung von Sondermüll oder Gefahrstoffen werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
2.3
Bei zerstörungsfreien Prüfverfahren (NDT) stellen verfahrenstypische oberflächliche Beeinträchtigungen (z. B. Kontaktmittelrückstände, Einspannspuren) keinen Mangel der Leistung dar, sofern sie die Verwendbarkeit des Prüfobjekts nicht unzumutbar beeinträchtigen.
2.4
Der Rückversand erfolgt auf Gefahr und Kosten des AG. Die Gefahr geht auf den AG über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
3 ABNAHME UND SCHIEDSGUTACHTEN
3.1
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Berichts unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, vorausgesetzt die AN hat den AG bei Übermittlung des Berichts auf diese Rechtsfolge hingewiesen.
3.2
Bestehen Zweifel am Ergebnis, kann die AN ein Schiedsgutachten durch eine unabhängige Stelle vorschlagen. Bestätigt dieses das Ergebnis der AN, trägt der AG die Kosten.
4 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNGSUMFANG
4.1
Bei Mängeln hat die AN das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung (z. B. Wiederholung der Prüfung).
4.2
Gegenstand des Auftrags ist ausschließlich die fachgerechte Prüfung des konkret übergebenen Prüfstücks. Die AN übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass das Prüfergebnis repräsentativ für die Qualität einer gesamten Charge oder Serie ist. Die Übertragung des Ergebnisses auf die Gesamtheit oder Charge liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des AG.
5 NUTZUNGSRECHTSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen behält sich die AN die Einräumung von Nutzungsrechten an Prüfberichten vor.
6 BESONDERE ANFORDERUNGEN IM BEREICH MEDIZINTECHNIK
6.1
Anwendungsbereich:
Die Regelungen dieser Ziffer 6 gelten nur, soweit der AG im Auftrag ausdrücklich eine Prüfung nach Anforderungen der Medizintechnik (z. B. gemäß MDR (EU) 2017/745, FDA-Vorgaben oder ISO 13485) beauftragt hat. Die AN übernimmt keine Verantwortung für die Validität der Prüfergebnisse im Hinblick auf die spezifische Zweckbestimmung des Endprodukts, sofern diese nicht vertraglich in Textform fixiert wurde.
6.2
Akkreditierungsstatus:
Die AN ist grundsätzlich als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert. Soweit der AG eine Konformität mit Prozessanforderungen der ISO 13485 verlangt, ist dies gesondert zu vereinbaren. Änderungen normativer Anforderungen während der Laufzeit berechtigen zur Preisanpassung und Terminverschiebung.
6.3
Meldepflichten:
Im Falle von sicherheitsrelevanten Abweichungen, Auffälligkeiten oder Vorkommnissen im Sinne der geltenden Medizinprodukte-Verordnungen wird die AN den AG unverzüglich informieren, um dessen Meldefristen gegenüber Behörden zu wahren.
6.4
Archivierung:
Soweit gesetzlich für Medizinprodukte gefordert, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen auf 10 Jahre (bei Implantaten 15 Jahre). Der AG hat diesen Bedarf bei Auftragserteilung anzuzeigen. Soweit der AG eine solche Archivierung beauftragt, ohne dass eine Vergütung explizit fixiert wurde, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der AN für Archivierungsleistungen als vereinbart.
6.5
Auditierung und Einsichtnahme:
Der AG ist verpflichtet, der AN den Aufwand zu vergüten, der durch die Einsichtnahme oder (auch unangekündigte) Auditierung der Prüfergebnisse durch die Benannte Stelle des AG oder zuständige Behörden entsteht (z. B. Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Datenkopien). Die AN ist berechtigt, vertrauliche Informationen des AG gegenüber diesen Stellen offenzulegen, soweit dies zur Überprüfung der Konformität der erbrachten Prüfleistung erforderlich ist. Der AG stellt die AN von etwaigen Verschwiegenheitspflichten gegenüber diesen Stellen insoweit frei.
1 LEISTUNGSCHARAKTER
Die AN erbringt Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg oder eine Patentfähigkeit wird nicht garantiert. Risiko und Verantwortung für die Umsetzung der Beratungsergebnisse liegen beim AG.
2 KÜNDIGUNG UND VERGÜTUNG
Sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Erbrachte Leistungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Stundensätzen der AN zu vergüten. Die AN wird den AG unverzüglich in Textform informieren, wenn absehbar ist, dass die Kosten eine vom AG genannte Budgetgrenze oder – falls keine vereinbart wurde – den Rahmen einer wirtschaftlich vernünftigen Erwartung erheblich überschreiten.
3 IP-RECHTE (RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN UND ERFINDUNGEN)
3.1
Zuordnung:
Alle immateriellen Rechte an den von der AN im Rahmen der Beratung oder Entwicklung geschaffenen Arbeitsergebnissen, Erfindungen, Methoden, Know-how und Daten (nachfolgend „Ergebnisse“) stehen ausschließlich der AN zu. Die AN ist allein berechtigt, Schutzrechte (z. B. Patente, Gebrauchsmuster) im eigenen Namen und auf eigene Kosten anzumelden.
3.2
Nutzungsrecht des AG:
Der AG erhält mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches (nicht-exklusives), zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die Ergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
3.3
Option auf Exklusivrechte:
Grundsätzlich verbleiben Schutzrechte und Know-how bei der AN, um deren Methodenkompetenz zu sichern. Wünscht der AG den Erwerb ausschließlicher Nutzungsrechte oder die Übertragung von entstandenen Schutzrechten (z. B. Patente an einer Auftragsentwicklung), so bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der Regel gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung („Buy-Out“). Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht ohne vorherige Absprache nicht.
1 LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
1.1
Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager (EXW gemäß Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist.
1.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der AN verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die AN die Transportkosten trägt.
1.3
Die Lieferverpflichtung der AN steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern die AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Die AN wird den AG über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und eine etwaige Gegenleistung erstatten.
2 EIGENTUMSVORBEHALT
2.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem konkreten Vertrag Eigentum der AN (Vorbehaltsware).
2.2
Der AG ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen) hat der AG auf das Eigentum der AN hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
2.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
2.4
Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wird die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
3 GEWÄHRLEISTUNG
3.1
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. der technischen Produktspezifikation. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
3.2
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die AN zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Wahlrecht liegt bei der AN.
3.3
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
4 RÜGEOBLIEGENHEIT
Offensichtliche Mängel sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Versäumnis dieser Rügeobliegenheit gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
Zorneding, im April 2026